Hallo zusammen,
das ist eine interessante Geschichte. Nach meinen Recherchen (Bildkommentar DIN 276/ 277 BKI H.-U. Ruf;Stand Juni 2016) sieht das so aus:
- 4.7.2. "Wechselnde Nutzung von Grundflächen" scheidet für mich in Bezug auf Grundflächen innerhalb einer Wohnung der Flur aus, um diesen der NUF zuzuordnen, da ein klassischer Flur nach meiner Auffassung dazu dient, die einzelnen Räume zu erschließen und damit unter die Definition nach 3.1.6 Verkehrsfläche (VF) fällt: Teilfläche der Nettoraumfläche (NRF) für die horizontale und vertikale Erschließung des Bauwerks. >> Beispiel auch Treppe innerhalb der Wohnung, z.B. bei Maisonette. Zur Verdeutlichung ziehe ich gerne die Tiefgarage heran: Stellplatz an sich ist NUF 7; der Weg dahin- also die Fahrgasse ist klassisch VF!- und das ohne konstruktive Trennung.
Abgesehen davon, dass es für die vermiet-/ verkaufbare Fläche innerhalb der Whg irrelvant ist, lässt sich dennoch trefflich darüber philosophieren.
- 4.7.4: "Bewegungsflächen innerhalb von Räumen (z.B. zwischen Einrichtungsgegenständen in Großraumbüros oder zwischen Maschinen in Werkhallen oder Besuchergängen in Ausstellungen) gehören nicht zur Verkehrsfläche (VF), sondern zur Nutzfläche (NUF)." kann zu abweichender Meinung führen; aber auch hier ist für mich aufgrund der Kleingliedrigkeit der Räume innerhalb einer Whg im Vergleich zu Großflächen, nach wie vor ein Flur wie eine Treppe zu sehen und dient eben der Erschließung und damit VF.
Grüße, Bernd