24.11.2021 - 17:11
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Terrassen, Balkone und ähnliches haben nach DIN277 NUF, wenn diese Nutzungen haben. Die Unterscheidung findet in der Umschließungsart (R für Regulär und S für Sonder) statt.
Ein Laubengang hat dann entsprechend VF und S.
Eine Wertung über den Flächenansatz od. ähnliches wie die Wohnflächenverordnung kennt die DIN nicht.
Hier gilt: wenn Nutzung, dann 100% und zuordnung zu NUF/TF/VF.
Wenn allseitig umschlossen, dann R, alles andere S.
Namenlos gezeichnet in vollem Bewusstsein - ignorant, in eigen Augen vermutlich höflich, dennoch unhöflichst, unfreundlichst wer einen/viele vermutete - sich von alters erschließende Namen nennt.
08.01.2024 - Gegen Bauernsperren! -> Boykott der direktverkaufenden Bauern - kauft nicht mehr direkt bei Bauern!