Vielen Dank für die Antworten und Bestätigungen.
Ich habe dazu auch ein bisschen recherchiert und will Euch meine Erkenntnisse nicht vorenthalten :-)
Dies ist immer wieder der Knackpunkt: man macht ein Angebot für Schalpläne, doch der Auftraggeber versteht unter Schalplänen etwas ganz anderes als man angeboten hatte.
Ich schreibe nun deshalb schon immer ins Angebot "Schalpläne -wie beschrieben in HOAI 2013: Anlage 14 zu §51 Abs. 5, Lph 5b-
Damit grenzt man sich von sog. "Rohbauplänen" ab.
Schalpläne sind so definiert, dass sie "in Ergänzung der fertiggestellten Ausführungspläne des Objektplaners" angefertigt werden. Rohbaupläne hingegen beinhalten ALLE Angaben (Mauerwerk etc.), so dass die Architektenpläne nicht mehr zur Hand genommen werden müssen.
Die Grundleistung "Schalpläne" wird i.d.R. mit 10-15% der HOAI bewertet (gesamte Lph 5 mit 40%).
Ich habe jetzt mal im HOAI-Kommentar nachgeschlagen. Da steht:
Rohbauzeichnungen, die auf der Baustelle nicht der Ergänzung durch die Pläne des Objektplaners bedürfen: Die Leistung kann zusätzlich mit 12-24 v.H. bewertet werden.
Die 24 gelten, wenn der Schalplaner zusätzlich die Schlitz- und Durchbruchsplanung koordinieren muss. Die 12 v.H. wenn die Durchbrüche bereits vom Architekten koordiniert sind.
Das heißt also im Klartext: es gibt für Rohbaupläne in der Summe 22-39%.
Im Ernstfall (39%) kosten dann die Rohbaupläne allein fast so viel, wie man sonst für die ganze Lph 5 bekommt. Oder anders gesagt, der Zeit- und Geldaufwand für Rohbaupläne ist doppelt bis dreifach so hoch wie für normale Schalpläne und muss dementsprechend bezahlt werden.
In meinem Fall will der AG nun keine Rohbaupläne, aber er ging davon aus, dass bei Schalplänen ALLE Wandansichten mit drin seien...
Die HOAI sagt leider nichts über den Inhalt von Schalplänen aus.
Schalpläne sind aber in DIN 1356-1 definiert. Und dort hab ich es endlich gefunden:
Schalpläne werden auf Grundlage der Ausführungszeichnungen des Objektplaners als Grundrisse und Schnitte unter Berücksichtigung der statischen Berechnung angefertigt.
Geschossgrundrisse werden im Regelfall als Grundrisse Typ B, Fundamente im Regelfall als Grundrisse Typ A nach Abschn. 4.3. dargestellt.
Da steht also nix von kompletten Wandabwicklungen.
Komplette Wandabwicklungen würde ich also in die Kategorie Rohbauzeichnungen (erweiterte Schalpläne) einordnen - mit entsprechenden o.g. Zeit- und Kostenfaktoren.
So weit meine Erkenntnisse, vielleicht helfen sie dem ein oder anderen, um auch seine Schalpläne gegen unbezahlten Mehraufwand abzugrenzen.
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