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[Frage] GRZ bei Energetische Sanierung [Gelöst]

Schlagworte:
  • Allplan 2019-1-13
  • Fassadensanierung
  • Energetische Sanierung

Guten Morgen zusammen,

habe ein Bauvorhaben aus dem Jahr 1986. Im Jahr 1988 wurde ein B-Plan rechtskräftig. Somit hat das Bauvorhaben Bestandschutz. Berechne ich die GRZ nach dem B-Plan aus 1988, so wurde damals schon die GRZ überschritten. Nun soll das Gebäude durch einen Energetische Sanierung (Außenwand und Dach) aufgewertet werden. Dadurch bekomme ich natürlich eine größe bebaute Fläche und würde somit die GRZ noch weiter überschreiten, was natürlich nicht so toll ist.

Hat schon mal jemand so einen Fall gehabt und zählt man jetzt die neue Verstärkung der Außenwand mit zur bebauten Fläche? Die vorh. Außenwand besteht aus einer KS-Innenschale, einer Luftschicht und einer Außenschale welche nur verputzt ist. Darauf soll jetzt eine Dämmung mit Glasgitter-Gewebe, Klebemörtel und Klinkerriemchen gebracht werden.

Würde mich freuen wenn mir da einer etwas zu schreiben bzw. einen Tipp geben kann.

Ich sage schon mal danke.

Monika

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Hallo Monika,

zum Thema GRZ kann ich nichts verbindliches sagen. Jedoch beim Thema Abstandsflächen, hilft der Blick in die Landesbauordnung. Bei uns in Schleswig-Holstein ist da was zum Thema "Energetische Sanierung" in §6 Abs. 6 Satz 4 geregelt.

>> (6) Bei der Bemessung der Abstandflächen bleiben außer Betracht:
4. Maßnahmen zum Zwecke der Energieeinsparung und Solaranlagen an bestehenden Gebäuden unabhängig davon, ob diese den Anforderungen der Absätze 2 bis 6 Nummer 1 bis 3 entsprechen, wenn ein Abstand von mindestens 2,30 m zur Nachbargrenze erhalten bleibt.<<

Eventuell hilft dir das weiter...

Grüße,
Michael.

Allplan 2023 Architektur

Hallo Monika,

zum Thema GRZ kann ich nichts verbindliches sagen. Jedoch beim Thema Abstandsflächen, hilft der Blick in die Landesbauordnung. Bei uns in Schleswig-Holstein ist da was zum Thema "Energetische Sanierung" in §6 Abs. 6 Satz 4 geregelt.

>> (6) Bei der Bemessung der Abstandflächen bleiben außer Betracht:
4. Maßnahmen zum Zwecke der Energieeinsparung und Solaranlagen an bestehenden Gebäuden unabhängig davon, ob diese den Anforderungen der Absätze 2 bis 6 Nummer 1 bis 3 entsprechen, wenn ein Abstand von mindestens 2,30 m zur Nachbargrenze erhalten bleibt.<<

Eventuell hilft dir das weiter...

Grüße,
Michael.

Allplan 2023 Architektur

Hallo Michael,

vielen Dank für deine Antwort. Dein Hinweis hat mir, denke ich, was gebracht. Alleine schon, wo ich schauen kann.

Bei uns in Niedersachsen steht unter § 5 Grenzabstände:

"Außer Betracht bleiben ferner

1. Außenwandbekleidungen, soweit sie den Abstand um nicht mehr als 0,25 m unterschreiten, und
2. Bedachungen, soweit sie um nicht mehr als 0,25 m angehoben werden,

wenn der Abstand infolge einer Baumaßnahme zum Zweck des Wärmeschutzes oder der Energieeinsparung bei einem vorhandenen Gebäude unterschritten wird".

Ich denke das ich das auch so auf die GRZ anwenden kann, werde aber vorsichthalber mal beim Bauamt vorfühlen.

Liebe Grüße Monika

Ist die Sanierung überhaupt genehmigungspflichtig?
D.h. wird an tragenden Bauteile etwas verändert, oder liegt eine Nutzungsänderung vor!
Wird das Erscheinungsbild grundlegend verändert, oder die Dachneigung verändert.

Und selbst wenn es genehmigungspflichtig ist, wie Du schon sagst: Das Gebäude hat Bestandsschutz.
Der Baubauungsplan, der später kam, kann möglicherweise nur eine geplante Erweiterung durch einen Anbau "verhindern",
oder bei einem Abbruch auf der Einhaltung der GRZ "bestehen".

Eine reine (energetische) Fassaden-Sanierung ändert meiner Meinung nach nichts am Bestandsschutz.
Als Indiz dafür kann man sicher die Ausnahmen im Abstandsflächen-Paragraphen 6 ansehen.

Ein klärendes Gespräch mit der Baugenehmigungsbehörde sollte man in jedem Fall führen.

Bautechnisch sollte man überlegen, ob es wirklich sinnvoll ist, die Aussenschale + Luftschicht zu erhalten!
Durch eine Dämmung auf diesen Schichten ist die Luftschicht + Außenschale plötzlich im Innenraum , d.h. auf der warmen Seite der Dämmung! Daraus können sich Probleme ergeben, da die Luft in der Luftschicht nicht mehr zirkulieren kann!
Wie sagte unser Prof. in Bauphysik: Stehende Luft bewirkt Nichts oder nichts Gutes!
Ausserdem "heizt" man diese innenliegenden Schichtem immer mit!
Dazu kommt noch, dass die Aussenschale plötzlich (ungefragt) "tragender Untergrund" für weitere Schichten wird.
Klinker-Riemchen wiegen auch etwas, und leiten ihr Gewicht sogar noch mit Abstand in die Aussenschale ein!
Es entsteht ein Moment! Kann das die Aussenschale ab?

Ich würde die Aussenschale samt Luftschicht abbrechen, und in dem dadurch geschaffenen Raum die neuen Dämmschicht + Klinker anbringen! Damit ist die "Vergrößerung" des Gebäudes durch die Sanierung auch wirkungsvoll minimiert.

Hallo Jörg,

vielen Dank für deine ausführliche Beantwortung meines Problems.

Genehmigungspflichtig ja, da Außen ans Gebäude Balkone angebracht werden.
Im Gebäude werden nur Kleinigkeiten geändert.
Klärung mit dem Bauamt soll auch stattfinden, leider ist die Person krank und wie so oft, kein anderer dafür zuständig.

Was du unter Bautechnisch sollte man..........beschreibst, wäre das optimalste, aber.......da wirken noch andere mit.

Mal sehen was ich da noch bewirken kann.

Lieben Gruß Monika

in Berlin gab es mal einen Ordner der öff. Best. Vermessungsingenieure, in dem das alles mit Rechenbeispielen erklärt ist. Was sich wann auswirkt in Abhängigkeit der sich ändernden Bauordnungen, Bebauungs- Flächennutzungsplänen und höchstrichterlichen Entscheidungen. Ein schönes Entscheidungsraster.

Guten Morgen Micha (?)

vielen Dank für den Hinweis. Werde da mal bei unseren Vermessungsingenieuren nachfragen.

Wünsche noch einen schönen Sonntag.

Lieben Gruß Monika

und das ist der Ordner:

Anhänge (1)

Typ: image/jpeg
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Größe: 458,83 KiB

Zitiert von: Gerl_Berlin1_Micha
und das ist der Ordner:

Hallo Micha,

danke dir.

Lieben Gruß Monika