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Bürgschaft bei Stundenlohnarbeiten

Schlagworte:
  • 2012

Hallo,

1. Frage :Kann mir jemand sagen ob eine Bürgschaft bei einem Stundenlohnvertrag gefordert werden kann bzw. wo ich das schriftlich finde? Hab schon gegoogelt und auch in der VOB nachgelesen...bin aber nicht fündig geworden.

2. Frage: Wenn ein Tiefbauunternehmen einem Dachdecker einen Auftrag erteilt und dieser in seiner Schlussrechnung reinschreibt das die Steuerschuld gem. § 13b UStG. der Leistungsempfänger zu tragen hat, sprich, er seine SR ohne Mwst. ausweist, darf er das? Zumal er in seinen Abschlägen Mwst. ausgewiesen hat.

Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen.

LG Monika

Hallo Monika,

zu Frage 1: Bei öffentl. Aufträgen soll auf Sicherheitsleistungen verzichtet werden.
Der vorhergehende Satz in der VOB zu diesem Sprüchlein ist für mich ein Paradoxon, denn grundsätzlich ist jede Leistung schadensträchtig, sonst würde es auch keine Bauüberwachung brauchen. Zu Stundenlohnarbeiten würde ich sagen, muss der Umfang/ Rg.- Höhe betrachtet werden.
Generell sag ich bei Std-Lohn keine Sicherheit, weil die rein monetär nichts bringt, bei 3% Gewährleistungseinbehalt. Es sei denn es macht 30 TEUR an Rechnungssumme aus, dann wird´s interessanter. Aber die Gefahr verdeckter Mängel sollte schon nachweislich gegeben sein, um Sicherheit zu verlangen.

Frage 2: Den Auftraggeber kann nicht jucken, wen sein Auftragnehmer (tiefbauer) als Sub- Unternehmer nimmt. Er hat die Rechnung inkl. Mwst zu stellen. Die Abrechnung von Unternehmer zu Unternehmer (Tiefbau- Dachdecker) erfolgt intern zwischen den beiden- ohne Mwst, d.h. die Steuerschuld des Dachdeckers führt der Tiefbauer als dessen AG ab. So kenne ich das...

Gruß, Bernd

Hallo Bernd,

danke für die Beantwortung meiner Fragen und deine ausführliche Erklärung.
Weiß jetzt wie ich reagieren muss und kann meine Arbeit in punkto Rechnungsprüfung erledigen. Danke dafür.

LG Monika

Guten Morgen Bernd,

hätte da noch eine Frage an dich bzgl. gestriges Thema.[Andere Forumer können natürlich auch gerne antworten].

Also, immer öfter wird von Bauherrn verlangt, das Rechnungen die bei uns zur Prüfung vorgelegt werden und von uns korrigiert wurden, (z. B. Mengen falsch oder EP etc.), zwecks Korrektur wieder zum Unternehmer geschickt werden müssen. Der Bauherr möchte eine einwandfreie Rechnung, egal ob Abschlags- oder Schlussrechnung, vorfinden. Einfach nur alles als richtig abgehakt und Stempel drunter das diese rechnerisch und sachlich geprüft wurde.
Nun kommen natürlich einige Unternehmer an und fragen was das soll. Sowas hätte es noch nie gegeben und wieso dürften Rechnungen vom Ing.-Büro nicht mehr korrigiert werden.

Bernd, kannst du mir evtl. sagen/schreiben ob die o. g. Ausführung irgendwo zu lesen ist um es den Unternehmer bei Bedarf mal vorlegen zu können?
Hatte mir vor Weihnachten schon mal einen Ratgeber von der Handwerkskammer zumailen lassen "Anforderungen an Rechnungen". Da steht zwar drin das man falsche Rechnungen korrigieren kann/darf/muss, aber nicht das die zwecks Korrektur wieder an den Unternehmer zurück geschickt werden müssen.

Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen.

Danke schon mal dafür.

LG Monika

hier gibts zu diesem Thema was zu lesen:

http://www.akbw.de/recht/steuerrecht/fehlerhafte-rechnungen.html

grüsse - rued.

Hallo Rüdiger,

ganz herzlichen Dank für den Link. Nun ist man (Frau) wieder schlauer.

Wünsche dir später ein schönes Wochenende.

LG Monika

Hallo Monika,

Rüdiger hat dir den richtigen Artikel verlinkt. Nach aktueller Rechtsprechung schrammt der Rg.-Prüfer täglich an Urkundenfälschung vorbei. Von vielen Handwerksbetrieben wird aber akzeptiert, dass Korrekturen auf der Rg.Kopie/ Prüfkopie vorgenommen oder kenntlich gemacht werden. Wir handhaben das z.T. so, dass wir unser eigenes Aufmass nach CAD-Auswertung/ Plänen der Schlussrechnung beifügen mit dem Hinweis, dass diese vom Unternehmer zu prüfen ist.

Bei der SR hat der Unternehmer ja 24Tage Einspruchsfrist nach Zugang der Zahlungsfreigabe mit Prüfprotokoll der Rechnung und Rechnungs-/ Aufmasskorrektur, um vorgenommene Abzüge zu monieren. Das ersetzt zwar keine Unterschrift des Unternehmers auf der korrigierten Rechnung, aber ich sehe das immer noch als konkludente Handlungsweise rechtskonform an. Mit der Schlusszahlung nach VOB ist die vorbehaltlose Annahme der Zahlung klar geregelt. Daher sollte m.E. auf jeder Schlusszahlungsfreigabe diese als solche bezeichnet werden und der zusätzliche Vermerk, dass der AG mit dieser Zahlung weitere Zahlungen ausschließt und die Einspruchsfrist dazu drauf(weil i.d.R. bei privaten Bauherren die VOB/B ausgeklammert, bzw. nicht vereinbart wird-stattdessen BGB-Vertrag.. aber das ist ein anderes Thema).

Wenn jeder Bauherr eine jungfräuliche Rechnung möchte, müssten die rechnungsstellenden Betriebe erstmal eingewiesen werden, dass auch von ihrer Seite die vertraglich vereinbarten Abzüge und Umlagen in der Rg. berücksichtigt werden müssen. Das tun die wenigsten... und beweg mal den Auftragnehmer dazu sich selbst ggf. die Vertragsstrafe abzuziehen, Schadenersatz etc. und was so alles im "richtigen" Leben dazukommt und :-)

Ein schönes WE,
Bernd