Hallo Monika,
Rüdiger hat dir den richtigen Artikel verlinkt. Nach aktueller Rechtsprechung schrammt der Rg.-Prüfer täglich an Urkundenfälschung vorbei. Von vielen Handwerksbetrieben wird aber akzeptiert, dass Korrekturen auf der Rg.Kopie/ Prüfkopie vorgenommen oder kenntlich gemacht werden. Wir handhaben das z.T. so, dass wir unser eigenes Aufmass nach CAD-Auswertung/ Plänen der Schlussrechnung beifügen mit dem Hinweis, dass diese vom Unternehmer zu prüfen ist.
Bei der SR hat der Unternehmer ja 24Tage Einspruchsfrist nach Zugang der Zahlungsfreigabe mit Prüfprotokoll der Rechnung und Rechnungs-/ Aufmasskorrektur, um vorgenommene Abzüge zu monieren. Das ersetzt zwar keine Unterschrift des Unternehmers auf der korrigierten Rechnung, aber ich sehe das immer noch als konkludente Handlungsweise rechtskonform an. Mit der Schlusszahlung nach VOB ist die vorbehaltlose Annahme der Zahlung klar geregelt. Daher sollte m.E. auf jeder Schlusszahlungsfreigabe diese als solche bezeichnet werden und der zusätzliche Vermerk, dass der AG mit dieser Zahlung weitere Zahlungen ausschließt und die Einspruchsfrist dazu drauf(weil i.d.R. bei privaten Bauherren die VOB/B ausgeklammert, bzw. nicht vereinbart wird-stattdessen BGB-Vertrag.. aber das ist ein anderes Thema).
Wenn jeder Bauherr eine jungfräuliche Rechnung möchte, müssten die rechnungsstellenden Betriebe erstmal eingewiesen werden, dass auch von ihrer Seite die vertraglich vereinbarten Abzüge und Umlagen in der Rg. berücksichtigt werden müssen. Das tun die wenigsten... und beweg mal den Auftragnehmer dazu sich selbst ggf. die Vertragsstrafe abzuziehen, Schadenersatz etc. und was so alles im "richtigen" Leben dazukommt und :-)
Ein schönes WE,
Bernd