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[Frage] Staffelgeschoss, teilweise ohne Decke, Geschossigkeit [Gelöst]

Schlagworte:

Hallo zusammen,

auf einem vorgesehenen Grundstück darf nur 2-geschossig gebaut werden. Daher haben wir als oberes ein Staffelgeschoss gewählt.
Die Außenwände, auch bei der Terrasse sind so allerdings genauso hoch wie die der Räume des Staffelgeschosses, erhalten jedoch als
Abschluss keine Decke sondern ist nach oben hin offen.

Wenn ich den § 2 Nr. 94 (NBauO-Niedersachsen-Kommentar) richtig deute, so muss die Fläche von "nicht überdachten Terrassen" nicht zur Grundfläche hinzugezogen werden. Außerdem ist im Staffelgeschoss/Dachgeschoss die Innenfläche des Geschosses zu ermitteln.

Bin mir jetzt aber nicht sicher, ob das auch bei unserem Staffelgeschoss gilt, weil die Außenwände Deckenhoch sind.

Würde mich freuen, wenn mir da einer von euch Hilfestellung geben kann.

Lieben Gruß Monika

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Hallo Jörg,

fange ich mal ganz unten bei deiner Antwort an
Bei dem Punkt bin ich auf Granit gestoßen beim Architekten der den Entwurf gemacht hat. (Ich bin "nur" Bauzeichnerin)
Das habe ich genauso gesehen wie du.

Das mit der Baubehörde habe ich auch vorgeschlagen. Meiner Meinung wäre das ein kluger Schritt.

Vom B-Plan gibt es bis jetzt nur einen Entwurf. Da sind 2 Geschosse als max. angegeben und die Firsthöhe max. 26 m über NHN. Das mit der Höhe passt.

Na, dann warten wir mal das Gespräch mit dem Bauamt ab. Die sind zurzeit noch abwechselnd im Homeoffice.

Ganz lieben Dank mal wieder für deine Hilfe und dir noch einen schönen Feierabend.

Lieben Gruß Monika

Die Frage ist, was genau wo über die Geschossigkeit gesagt wurde.
Kommt "darf nur 2-geschossig gebaut werden" aus der Geschossflächenzahl des Bebauungsplanes?
...oder aus dem Einfügungsgebot §34 BauGB?

NBauO vom 3.12.2012, § 2 Begriffe, Abs. 6, 7
Vollgeschoss ist ein oberirdisches Geschoss, das über mindestens der Hälfte seiner Grundfläche eine lichte Höhe von 2,20 m oder mehr hat. Ein oberstes Geschoss ist nur dann ein Vollgeschoss, wenn es die in Satz 1 genannte lichte Höhe über mehr als zwei Dritteln der Grundfläche des darunter liegenden Geschosses hat.

Es scheint in diesem Fall kein Vollgeschoss zu sein, und damit wird es nicht auf die Geschossflächenzahl angerechnet!
Ob damit auch die "Geschossigkeit des Baubauungsplanes" gemeint ist, wage ich zu bezweifeln.

Meist ist in Bebauungsplänen zwar auch noch max. First- oder Traufhöhe genannt, wenn man die Höhe der Gebäude regeln will! Aber scheinbar will man die Gebäudehöhe, und damit die sichtbare Geschossigkeit beschränken!

Von aussen betrachtet ist euer Gebäude eindeutig 3-geschossig, und zwar scheinbar von allen Seiten! Es gibt keinen sichtbaren Rücksprung im obersten Geschoss, nicht mal an einer Seite, der zudem auch für die Abstandsflächen relevant wäre.
Ob es auch 3-vollgeschossig ist, sollte man mit der Baubehörde vorher klären!
Im Zweifelsfall tut die es sonst mit einem negativen Baubescheid :-)

Ob man als Mieter/Käufer der Wohnungen im obersten Geschoss sich die Chance auf eine "unverbaute Aussicht" vom Gestaltungswillen des Architekten nehmen lassen will, wage ich zu bezweifeln...

Hallo Jörg,

fange ich mal ganz unten bei deiner Antwort an
Bei dem Punkt bin ich auf Granit gestoßen beim Architekten der den Entwurf gemacht hat. (Ich bin "nur" Bauzeichnerin)
Das habe ich genauso gesehen wie du.

Das mit der Baubehörde habe ich auch vorgeschlagen. Meiner Meinung wäre das ein kluger Schritt.

Vom B-Plan gibt es bis jetzt nur einen Entwurf. Da sind 2 Geschosse als max. angegeben und die Firsthöhe max. 26 m über NHN. Das mit der Höhe passt.

Na, dann warten wir mal das Gespräch mit dem Bauamt ab. Die sind zurzeit noch abwechselnd im Homeoffice.

Ganz lieben Dank mal wieder für deine Hilfe und dir noch einen schönen Feierabend.

Lieben Gruß Monika


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