Hallo,
In Schleswig-Holstein sieht’s so aus:
Die festgelegte Geländeoberfläche ist die in einem Bebauungsplan festgesetzte oder in der Baugenehmigung oder Teilbaugenehmigung bestimmte Geländeoberfläche; andernfalls gilt die Höhe der natürlichen Geländeoberfläche als festgelegt (§ 2 Abs. 4 Satz 3 LBO).
Bei dem Begriff der Geländeoberfläche wird man in der Regel von der natürlichen Geländeoberfläche ausgehen, also dem vorhandenen oder „gewachsenen“ Boden. Diese Geländeoberfläche ist nicht künstlich durch Abgrabungen oder Aufschüttungen verändert.
Das natürlich vorhandene Gelände darf grundsätzlich nicht verändert werden.
Es ist zwar zulässig, geringfügige Abgrabungen (-> Lichtschächte) oder Aufschüttungen (-> Terrassen) vorzunehmen, grundsätzlich aber nicht solche, die die Geländeoberfläche verändern (-> z. B. Abgrabung über eine gesamte Seite eines Hauses).
Wenn Du Höhenangaben jeweils an allen Eckpunkten des Grundstücks hast oder besser am geplanten Gebäude dann ist das die maßgebliche Geländehöhe.
Gruß, Michael.