Das Problem ist, dass es niemale eine eindeutige Antwort gibt!
(leicht übertrieben!)
Aber sonst müssten sich Gerichte nicht mit so viel Kram herumärgern.
Vieles ist Auslegungssache und wird unterschiedlich gesehen. So ist uns zum Beispiel ein Problem mit einer Terrasse unter gekommen - einfache Holzkonsruktion als Deck, die zunächst nur im Bauantrag eingezeichnet wurde und die selbstverständlich vor dem Haus platziert sein sollte. Diese Terrasse durfte nach Angaben der Bauaufsicht nicht direkt vor dem Haus platziert werden, weil sie dann Teil der Hauptanlage wird und nicht mehr Nebenanlage. Das wiederum hat zur Folge, dass einerseits die GRZ überschritten worden wäre und andererseits sind Hauptanlagen nur in der überbaubaren Fläche des Grundstücks zulässig - also im Baufenster. Von dieser dann Abweichung hätten wir keine Zustimmung von Seiten der Bauaufsicht bekommen. Diese Sichtweise des Amtes ist allerding sehr, sehr seltsam, denn dieselbe Terrasse drei Meter vom Haus entfernt (wo sie allerdings niemand braucht) wäre eine Nebenanlage, selbst wenn sie direkt an der Grenze errichtet woren wäre, und somit hätten wir mit dieser Terrasse die GRZ nicht überschritten und sie wäre als Nebenanlage auch außerhalb des Baufensters zulässig.
Obwohl diese Sichtweise der Bauaufsicht ziemlicher Schwachsinn ist, und nicht von jeder Behörde und den wenigsten Kommentaren zur Baunutzungsverordnung geteilt wird, besteht hier wenig Aussicht auf Erfolg, die eigene Sichtweise geklärt zu bekommen - außer der Weg der Klage. Und das kostet den Bauherrn Monate und Geld. So haben wir die Zeichnung korrigiert, die Terrasse verkleinert und dem Bauherrn geraten, die Terrasse als baugenehmigungsfreie Anlage später zu errichten und sich zuvor eine gute Rechtsschutzversicherung zuzulegen.
Was allerdings die Festsetzung einer vorgeschlagenen Firstrichtung in einem Bebauungsplan soll, erschließt sich überhaupt nicht, denn dann könnte man ja auch eine Fassadenfarbe, einen Dachziegel eine was auch immer vorschlagen. Das ist einfach überflüssig und verwirrt zusätzlich.